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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

für die Vermittlung von touristischen Leistungen

 

§ 1 Stellung der Vertragsparteien, Rechtsanwendung

(1) Die Aktiengesellschaft Reederei Norden-Frisia vermittelt als Handelsvertreter aufgrund elektronischer Beauftragung auf ihrem Buchungsportal “FRISONAUT” für so genannte „Auftraggeber“ in dieser Geschäftsbeziehung an „Endkunden“ den Abschluss von Verträgen über diverse touristische „Leistungen“.

(2) Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Endkunden und FRISONAUT wird dabei nicht begründet. FRISONAUT schließt Verträge vielmehr ausschließlich handelnd in Vollmacht und für den Auftraggeber ab. Der Vertrag kommt infolgedessen zwischen dem Auftraggeber und dem Endkunden zustande.

Ei­ne Kün­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses zwi­schen FRISONAUT und Auf­trag­ge­ber führt nicht zur Auf­he­bung von be­reits ab­ge­schlos­se­nen Ver­trä­gen zwi­schen Endkunden und Auf­trag­ge­ber. Die­se sind noch voll­um­fäng­lich zu er­fül­len, ins­be­son­de­re auch so­weit dies die Zah­lungs­ab­wick­lung durch FRISONAUT und die Ab­wick­lung von Stor­nie­run­gen betrifft. 

(3) Auf das Rechtsverhältnis zwischen FRISONAUT und Auftraggeber finden in erster Linie die Bestimmungen dieser AGB, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 84 ff. HGB über den Handelsvertretervertrag Anwendung.

(4) FRISONAUT ist nicht ausschließlich für den Auftraggeber als einzigen Vermittler von Leistungen tätig, sondern darf Leistungen – auch gleicher Art – ausdrücklich auch für andere Auftraggeber vermitteln. Sie hat dabei die Interessen aller ihrer Auftraggeber in gleichem Maße zu berücksichtigen, ist aber in der Art und Reihenfolge der Darstellung von Anpreisungen von Leistungen ihrer Auftraggeber frei. Der Auftraggeber ist ebenfalls berechtigt, Verträge über die Vermittlung von Leistungen auch direkt oder über andere Vermittlungsplattformen/Handelsvertreter abzuschließen.

 

§ 2 Laufzeit, Leistungszeitraum, Kündigung

(1) Mit Registrierung und Zustimmung der AGB beginnt das Vertragsverhältnis zwischen FRISONAUT und Auftraggeber. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ersetzt etwaige, bislang zwischen der FRISONAUT und dem Auftraggeber mündlich, schriftlich oder Kraft Übung oder Handelsbrauch bestehende Vereinbarungen in Bezug auf die Vermittlung von Leistungen.

(2) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31.12. jedes Jahres gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail).

(3) Indem der Auftraggeber entsprechend § 3 dieses Vertragsverhältnisses Kontingente für die Vermittlung freigibt, erteilt dieser FRISONAUT die Vollmacht zum Abschluss von Verträgen über diese definierten Leistungen in den festgelegten Buchungszeiträumen.

(4) Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, eine Freigabe zur Vermittlung von Zeiträumen, für die FRISONAUT noch keine Verträge vermittelt hat, zurückzunehmen. Hierdurch soll dem Auftraggeber unter anderem die Möglichkeit eröffnet werden, selbst oder über andere Vertriebskanäle Vermittlungen vorzunehmen. Die Zurücknahme aus der Vermittlung erfolgt dabei auf elektronischem Weg entweder über das Buchungsportal direkt oder über eine Schnittstelle | einen Channelmanager. 

(5) Für beide Vertragsparteien unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund.

FRISONAUT kann das Vertragsverhältnis insbesondere außerordentlich kündigen, 

  • wenn Leistungen gegenüber Endkunden durch den Auftraggeber trotz Abmahnung in Textform durch FRISONAUT wiederholt nicht, nicht vollständig oder mangelhaft erbracht werden;
  • wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen Insolvenzantrag gestellt wird;
  • wenn ein Eigentümer-, Betreiber- oder Konzessionsinhaberwechsel beim Auftraggeber stattfindet;
  • wenn der Auftraggeber in sonstiger Weise Interessen von FRISONAUT oder eines Endkunden in so schwerwiegendem Umfang verletzt, dass FRISONAUT die Fortsetzung der vertraglich vorgesehenen Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. 

Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis insbesondere außerordentlich kündigen, 

  • wenn FRISONAUT, ohne zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt zu sein, Zahlungen an den Auftraggeber trotz Mahnung mit Fristsetzung von zwei Wochen nicht leistet;
  • wenn FRISONAUT Interessen des Auftraggebers in so schwerwiegendem Umfang verletzt, dass diesem die Fortsetzung der vertraglich vorgesehenen Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist;
  • wenn FRISONAUT das Ansehen des Auftraggebers beim Endkunden durch schuldhafte Handlungen schwerwiegend beschädigt.

 

§ 3 Kontingente, Buchungsablauf, Eigenbelegung, Verfallsfrist

(1) Der Auftraggeber stellt die Kontingente selbst direkt per Online-Zugriff über das Buchungsportal oder über Schnittstellen/Channelmanager in das EDV-System von FRISONAUT ein. Hierzu ist die Einrichtung eines Benutzerkontos erforderlich. Der Auftraggeber hat die Zugangsdaten zu diesem Benutzerkonto vertraulich zu behandeln und FRISONAUT im Falle eines Verlustes oder einer Kenntnisnahme von den Zugangsdaten durch Dritte umgehend zu informieren, so dass FRISONAUT das Benutzerkonto sperren kann.

(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einen bestimmten Umfang an Kontingenten zur Verfügung zu stellen. 

(3) Der Auftraggeber bestimmt bei der Einstellung der Kontingente den dafür an den Endkunden zu verrechnendem Preis.

(4) Die von dem Auftraggeber über das Buchungsportal oder eine Schnittstelle/Channelmanager eingestellten Preise verstehen sich einschließlich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer, sofern Regelungen nach § 19 UStG keine Ausnahme begründen.

 

§ 4 Vertragsgegenstand, Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist nach Zustimmung dieser AGB verpflichtet, gegenüber dem Endkunden die in der über das Buchungsportal eingestellten Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen für den vereinbarten Zeitraum zu erbringen. Der Auftraggeber garantiert gegenüber FRISONAUT die Erbringung der Leistungen und die Richtigkeit aller Angaben zum Angebot und zum Objekt im Sinne einer zugesicherten Eigenschaft und hält FRISONAUT auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen der Endkunden frei, welche darauf gestützt werden, dass der Auftraggeber gegenüber dem Endkunden seine Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht habe.

(2) Der Auftraggeber ist gegenüber FRISONAUT verpflichtet, diese Leistungen dem Endkunden vollständig, pünktlich und mangelfrei zur Verfügung zu stellen. Nachträgliche Preis- oder Leistungsänderungen, die der Auftraggeber mit dem Endkunden direkt vereinbart, sind zulässig, führen jedoch nicht zu einer Kürzung eventueller Provisions- oder Vergütungsansprüchen von FRISONAUT.

(3) Der Auftraggeber hat ihm angezeigte Mängel unverzüglich abzustellen.

(4) Der Auftraggeber ist bezüglich seines Angebots, Leistung, Ausstattung, Klassifizierung und/oder Einrichtung zu vollständigen und korrekten Angaben gegenüber FRISONAUT verpflichtet. Er hat Änderungen, die bezüglich seines Angebots, der Leistung, der Ausstattung oder der Klassifizierung eintreten FRISONAUT unverzüglich anzuzeigen. Entsprechendes gilt für gegenwärtige oder künftige Beeinträchtigungen der Leistungserbringung (z. B. durch Umbau- oder Renovierungsarbeiten, öffentliche Baustellen mit Auswirkung auf den ordnungsgemäßen Betrieb). Die Anzeige erfolgt für noch nicht gebuchte Kontingente durch Änderung der Leistungsbeschreibung über das Buchungsportal. Für bereits gebuchte Zeiträume hat der Auftraggeber im Rahmen des von FRISONAUT vermittelten Vertrages direkt mit dem Endkunden die Änderungen zu vereinbaren und FRISONAUT in Textform hierüber zu unterrichten.

(5) Der Auftraggeber hat FRISONAUT einen Wechsel des Eigentümers, Pächters, Konzessionsinhabers, Gesellschafters oder vertretungsberechtigten Geschäftsführers unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 5 Stornierung und Rücktritt, Mindestteilnehmerzahl

(1) FRISONAUT schließt in Vollmacht des Auftraggebers die von ihr vermittelten Verträge zu den vom Auftraggeber in dem Buchungsportal angegebenen Stornierungsbedingungen und Mindestteilnehmerzahlen ab.

(2) Im Fall eines Rücktrittes durch den Endkunden und einer möglichen und zeitgleichen Wiedervermietung im Beherbergungsbereich haftet der Auftraggeber mit einem Pauschalbetrag für die bei FRISONAUT angefallenen Bearbeitungskosten in Höhe von 60,00 EUR je Buchung. 

(3) Der Zugang einer Stornierung des Endkunden bei FRISONAUT gilt als Zugang der Stornierung beim Auftraggeber. Der Auftraggeber erteilt FRISONAUT hierfür ausdrücklich auch Empfangsvollmacht. FRISONAUT wird den Auftraggeber unverzüglich in Textform oder über die verwendete Schnittstelle/Channelmanager von der bei ihr eingegangenen Stornierung unterrichten. 

 

§ 6 Provision

(1) FRISONAUT steht für die von ihr erbrachte Vermittlungsleistung von Unterkünften eine Provision in Höhe von 10 % des gesamten Netto-Buchungspreises (inkl. aller Zusatzleistungen, Nebenkosten etc.) zu. Für alle weiteren touristischen Leistungen wird eine erweiterte Vereinbarung erstellt. 

Hinzu kommt die jeweils gesetzlich anfallende Umsatzsteuer.

(2) Im Fall einer Stornierung durch den Endkunden wird die Provision auf Basis der vom Auftraggeber verbleibenden Storno-Entschädigung/Stornogebühren neu berechnet. Erfolgt die Stornierung durch den Endkunden jedoch aufgrund von Mängeln oder aus sonstigen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, behält FRISONAUT den vollen ursprünglichen Provisionsanspruch. Auch bei jeder Stornierung durch den Auftraggeber oder einer Nichtdurchführung von Leistungen aus Gründen, die in der Risikosphäre des Leistungsträgers liegen (insbesondere wegen trotz Mängelrüge nicht behobenen Mängeln der Reiseleistung oder auch wegen Überbuchung), behält FRISONAUT den vollen ursprünglichen Provisionsanspruch.

(3) Die in diesem Vertragsverhältnis und in ergänzenden oder abweichenden Vereinbarungen vereinbarte Höhe der Provision darf Dritten, insbesondere Endkunden, gegenüber nicht bekannt gegeben werden.

(4) Mit den vom Auftraggeber über das Buchungsportal eingestellten Preisen sind alle dabei angebotenen Leistungen des Auftraggebers insgesamt abgegolten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, für diese Leistungen vom Endkunden eine weitergehende Vergütung zu verlangen, ohne FRISONAUT zum Zwecke der Neuberechnung ihrer Provision davon zu unterrichten; ausgenommen hiervon sind Preise für mit dem Gast separat vereinbarte Mehrleistungen.

(5) Die von dem Auftraggeber über das Buchungsportal oder eine Schnittstelle/Channelmanager eingestellten Preise verstehen sich einschließlich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer, sofern Regelungen nach § 19 UStG keine Ausnahme begründen.

 

§ 7 Zahlung und Abrechnung, Voucher

(1) FRISONAUT stellt dem Endkunden zum Zwecke der Vorlage über dem Auftraggeber in elektronischer Form eine Buchungsbestätigung (Voucher) zur Verfügung.

(2) Es obliegt dem Auftraggeber, vor Erbringung seiner Leistungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass der Endkunde den Voucher vorlegt und der Endkunde die zur Nutzung des Vouchers berechtigte Person ist. In Zweifelsfällen hat eine Abklärung mit FRISONAUT zu erfolgen. Unterlässt der Auftraggeber die entsprechende Überprüfung/Abklärung, erbringt er seine Leistungen ohne Voucher an einen Nichtberechtigten und ist er dadurch zur nochmaligen Leistungserbringung an den berechtigten Endkunden verpflichtet, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz oder Vergütung gegen FRISONAUT zu.

(3) FRISONAUT vereinnahmt im Auftrag des Auftraggebers beim Endkunden entsprechend der mit diesem vereinbarten Zahlungsbedingungen, spätestens jedoch vor Erbringung der Leistung, den vollständigen Preis für alle von ihr vermittelten Leistungen. Von Zahlungsrückständen des Endkunden wird FRISONAUT den Auftraggeber unverzüglich in Textform unterrichten.

(4) Zu Zwecken der Zahlungsabwicklung müssen die Bankverbindungsdaten des Auftraggebers an den damit betrauten Zahlungsdienstleister übermittelt werden.   

(5) FRISONAUT leitet die von ihr vereinnahmten Zahlungen wie folgt weiter:

(a) Im Beherbergungsbereich werden diese am ersten Werktag (außer Samstag) nach Beginn des Aufenthaltes initialisiert. 

(b) Für alle weiteren touristischen Leistungen, die nicht dem Beherbergungsbereich zuzuordnen sind, werden diese immer zum Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde, initialisiert.

Der Auftraggeber hat hierbei ((a) und (b)) gegenüber FRISONAUT die Erbringung der Leistung an den Endkunden zu bestätigen. Im Falle einer Stornierung der Leistung wird FRISONAUT im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu erstattende Miet- oder Preisteile an den Endkunden erstatten und an den Auftraggeber lediglich die ihm verbleibende Storno-Entschädigung auskehren.

(6) FRISONAUT darf jeweils erstrangig von den an den Auftraggeber weiterzuleitenden Zahlungen des Endkunden die ihr für die Vermittlung der jeweiligen Leistung zustehende volle Provision einbehalten.

 

§ 8 Versicherung, Haftungsfreistellung

(1) Dem Auftraggeber wird dringend empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die seine Haftung gegenüber den Endkunden im Rahmen einer Personen- und Sachschadens-, bzw. Betriebshaftpflichtversicherung absichert. Der Abschluss der Versicherung und die Prämienzahlung sind FRISONAUT auf Verlangen durch entsprechende schriftliche Unterlagen nachzuweisen. Eine entsprechende Kontrollpflicht durch FRISONAUT besteht jedoch nicht.

(2) Sollte der Endkunde Ansprüche gegenüber FRISONAUT geltend machen, die auf Umständen beruhen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen oder liegen sollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, FRISONAUT von Ansprüchen des Endkunden auf erstes Anfordern freizustellen oder, falls erforderlich, die gegen FRISONAUT geltend gemachten Ansprüche auf seine Kosten abzuwehren.

 

§ 9 Angaben über das Buchungsportal, Qualitätssicherung, Prüfung

(1) Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm zur Buchung in das EDV-System von FRISONAUT eingestellten Leistungen seinen Angaben im Buchungsportal und den von ihm ggf. dort bereitgestellten Fotografien entsprechen. Er darf über das Buchungsportal in der Beschreibung der zu vermittelnden Leistung keine Angaben machen, welche den potenziellen Endkunden zu einer direkten Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber verleiten können, insbesondere darf er in der Beschreibung keine eigenen Telefonnummern, E-Mail-Adressen anführen oder Links auf andere - auch eigene - Webseiten oder andere Buchungsportale setzen.

(2) Der Auftraggeber garantiert FRISONAUT, dass ihm an den von ihm FRISONAUT zur Verfügung gestellten Fotografien sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, insbesondere das Recht zur Weitergabe an FRISONAUT und zur Gestattung der werblichen Verwendung dieser Fotografien durch FRISONAUT. Er garantiert, dass die Fotografien keine Rechte Dritter - insbesondere keine Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzen - und gestattet FRISONAUT, diese Fotografien sowohl im Zusammenhang mit der konkreten Bewerbung seiner Leistung als auch auf übergeordneten Seiten ihres Internetangebots werblich zu nutzen, sie dazu technisch zu bearbeiten, z. B. zuzuschneiden oder zu komprimieren. Der Auftraggeber hält FRISONAUT von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer solchen Bearbeitung oder der Nutzung dieser Bilder auf dem Buchungsportal von FRISONAUT frei.

(3) FRISONAUT ist berechtigt, alle Einrichtungen des Auftraggebers, mit denen der Endkunde im Rahmen des zu vermittelnden oder schon vermittelten Vertrags in Berührung kommen kann, bei Gefahr im Verzug ohne Vorankündigung, ansonsten mit angemessener Vorankündigung, zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Angaben im Buchungsportal und Fragen der Verkehrssicherheit.

(4) Beauftragte von FRISONAUT haben hierzu das Recht, das Betriebsgelände und die Betriebsräume des Auftraggebers zu betreten.

 

§ 10 Haftungsausschluss

(1) FRISONAUT ist bemüht, sowohl ihr Buchungsportal für den potenziellen Endkunden als auch das System und seine Schnittstellen für die Einstellung und Verwaltung von Kapazitäten durch den Auftraggeber durchgehend verfügbar zu halten. Störungen oder Ausfälle während Wartungsarbeiten können jedoch nicht ausgeschlossen werden. FRISONAUT übernimmt daher ausdrücklich keine Haftung für etwaige Schäden - insbesondere wegen ausbleibender Buchungen/ Vermittlungen - für den Fall einer Störung eines dieser Portale.

(2) FRISONAUT garantiert keinen Vertriebs- oder Vermittlungserfolg. Sie ist berechtigt, nach freier Wahl auch eingestellte Kapazitäten vom Vertrieb auszuschließen oder zurückzustellen, z. B. zur Verhinderung eines Überangebots an Kapazitäten in bestimmten Leistungskategorien. FRISONAUT garantiert daher nicht, dass vom Auftraggeber eingestellte Kapazitäten überhaupt zum Vertrieb von ihr freigegeben werden. Sie wird den Auftraggeber jedoch unverzüglich unterrichten, wenn sie von ihm bereitgestellte Kapazitäten nicht in den Vertrieb aufnimmt.

(3) FRISONAUT ist berechtigt, die optische, logische und technische Gestaltung ihres Buchungsportals jederzeit zu ändern. Sie darf dabei auch die Anordnung, Reihenfolge und optische Darstellung der von den Auftraggebern eingestellten Kapazitäten, einschließlich der Auswahl etwaiger zugehöriger Fotografien, frei ändern.

 

§ 11 Auftragsdatenverarbeitung

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich für die Dauer des Vertragsverhältnisses zur Einhaltung der gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften (DS-GVO, BDSG-neu) bei der Verarbeitung der ihm durch FRISONAUT übermittelten personenbezogen Daten und stellt dabei den Schutz durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher.

(2) Jegliche personenbezogene Daten, die der Auftraggeber durch FRISONAUT erlangt, sind ausschließlich nur zum Zwecke der Erfüllung der vereinbarten Vertragspflicht zu verarbeiten und dürfen in keinster Weise zu anderen Zwecken weiterverwendet oder weitergegeben werden.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

(2) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertragsverhältnisses unwirksam oder nichtig sein, bzw. werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. Die Parteien sind für diesen Fall verpflichtet, die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Dies gilt auch für eine erst später offenbar werdende Regelungslücke.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann i. S. der §§ 1, 6 HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, 26506 Norden.

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